Masernschutzgesetz

Andrea Stecker • Juni 09, 2021

Fristverlängerung

Wie Sie wissen, trat am 01.März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft. Bislang war im Infektionsschutzgesetz geregelt, dass alle Kindertagespflegepersonen, die nach 1970 geboren wurden  und alle betreuten Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, bis zum 31.Juli 2021 eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen müssen. Diese Frist wurde nun verlängert. Der Nachweis über einen Masernschutz muss erst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. 
Sie können den Masernschutz über 
- einen Impfausweis oder ein ärztliches
Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum
Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass
bei Ihnen ein Impfschutz gegen Masern
besteht, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei
Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt
oder Sie aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden
können nachweisen.
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